b/b) Der Vollständigkeit halber ist richtig zu stellen, dass der Kreispräsident die kreisamtlichen Kosten der Gesuchstellerin fälschlicherweise gestützt auf Art. 70 ZPO überbunden hat. Da im vorliegenden Fall der Kreispräsident nicht als Vermittler im Sinne von Art. 63 ff. ZPO tätig war, sondern als Einzelrichter gemäss Art. 78 ff. ZPO, findet auf die Kostenfolge Art. 114 ZPO Anwendung (vgl. Erw. 2.b/a)).