Daran ändert auch nichts, dass die Kosten in der Verfügung des Einzelrichters am Kantonsgericht vom 17. März 2009 anders verteilt wurden. Dieser Kostenspruch erfolgte aufgrund des Ausgang des Beschwerdeverfahrens, während der Kreispräsident alleine den Verlauf des Amtsverbotsverfahrens vor dem Kreisamt Z. zu beurteilen hatte. Nicht einzugehen ist auf die unterschwelligen Rügen betreffend die Höhe der kreisamtlichen Kosten. Diese wären mit Kostenbeschwerde gemäss Art. 13 der Verordnung über die Verfahrenskosten und Entschädigungen im Zivilverfahren (BR 320.070) zu rügen gewesen.