Da X. die in Ziffer 3 des Dispositivs (vgl. Verfügung des Einzelrichter in Zivilsachen vom 17. März 2009; ERZ_) festgesetzte Frist von 20 Tagen zur Einleitung des ordentlichen Verfahrens verstreichen liess und stattdessen den Rückzug ihres Gesuchs erklärte, hat sie eine Beurteilung im ordentlichen Verfahren aber gerade verhindert. Nach dem oben Dargelegten erhellt, dass kein Grund für eine Abweichung von der in Art. 114 Abs. 1 ZPO festgesetzten Seite 7 — 11 Kostenregelung besteht. Somit hat der Kreispräsident die kreisamtlichen Kosten von Fr. 821.30 zu Recht X. überbunden.