b/a) In der Beschwerde vom 17. September 2009 machte X. geltend, dass zugunsten der Y. kein Fuss- oder Fahrwegrecht zulasten der Beschwerdeführerin im Grundbuch eingetragen sei. Dieser Umstand sei dahingehend zu qualifizieren, dass beide Parteien etwa gleichviel Interesse und Folgekosten tragen müssten. Mutmassungen über das Bestehen beziehungsweise Nichtbestehen des Wegrechts sind im Verfahren vor dem Einzelrichter am Kantonsgericht nicht angebracht. Vielmehr wäre es Sache des ordentlichen Richters gewesen, über das Bestehen des Wegrechts zu entscheiden. Da X. die in Ziffer 3 des Dispositivs (vgl. Verfügung des Einzelrichter in Zivilsachen vom 17. März 2009;