2.a) Selbst wenn indessen auf die von X. erhobene Beschwerde eingetreten würde, wäre sie unbegründet. b) Gemäss Art. 137 Ziff. 14 ZPO in Verbindung mit Art. 138 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 136 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 114 Abs. 1 ZPO kann eine anhängige Klage bis zum Ende der Hauptverhandlung jederzeit zurückgezogen werden. Im Falle des Rückzugs ist der Kläger verpflichtet, die ergangenen gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten zu vergüten.