Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass ausschliesslich die Beschwerde nach Art. 154 Abs. 4 ZPO in Verbindung mit Art. 152 ZPO zur Anfechtung der im Abschreibungsbeschluss festgelegten Kostenfolge zulässig ist. Im Gegensatz zur Beschwerde gemäss Art. 232 ff. ZPO gilt für die Beschwerde gemäss Art. 152 ZPO eine Rechtsmittelfrist von 10 Tagen seit der Mitteilung des angefochtenen Entscheides. Die Beschwerdeschrift gegen den am 27. August 2009 mitgeteilten Entscheid wurde erst am 17. September 2009 der Post übergeben, womit die Beschwerde offensichtlich verspätet ist. Auf sie kann deshalb nicht eingetreten werden.