Seite 6 — 11 Nach dem oben Dargelegten ist es offensichtlich, dass der im Abschreibungsbeschluss integrierte Kostenentscheid des Kreispräsidenten Z. nicht an den Tatbestand der Säumnis knüpft und keinen selbständigen Kostenentscheid darstellt, weshalb die Beschwerde nach Art. 232 ff. ZPO unzulässig ist. Somit ist die Anfechtung des Kostenentscheides nur mit Beschwerde nach Art. 154 Abs. 4 ZPO in Verbindung mit Art. 152 ZPO möglich.