Selbständige Kostenentscheide nach Art. 232 Abs. 1 Ziff. 7 ZPO zeichnen sich dadurch aus, dass sie gerade nicht Bestandteil des formellen und materiellen Hauptentscheides bilden und dass sie nicht an den materiellen Hauptentscheid, sondern an den Tatbestand der Säumnis anknüpfen (vgl. PKG 1991 Nr. 22 Erw. 2d). Als Beispiele für selbständige Kostenentscheide erwähnt Art. 232 Abs. 1 Ziff. 7 ZPO die Kostenfolge bei Nichterscheinen zu Vermittlungsverhandlung (Art. 76 ZPO), bei Nichtprosequierung des Leitscheines (Art. 77 ZPO) und bei verspäteter Prosequierung des Leitscheines (Art. 83 ZPO).