ZPO materiell entspricht, freilich davon, dass gegen Kostenentscheide unterer Instanzen Beschwerde beim Kantonsgericht geführt werden kann. Diese generelle Umschreibung konkretisierte die Praxis dahin, dass mit dem Ausdruck "Kostenentscheid" nur selbständige Kostenentscheide gemeint sind, nicht aber die in jedes Haupturteil aufzunehmenden Entscheide über die Zuteilung der gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten. Diese bilden integrierten Bestandteil eines jeden Sachurteils und unterliegen den gleichen Weiterzugsmöglichkeiten wie das Sachurteil selbst (vgl. PKG 1996 Nr. 21, PKG 1991 Nr. 22, PKG 1975 Nr. 18, PKG 1976 Nr. 21, PKG 1985 Nr. 25). Selbständige Kostenentscheide nach Art.