In einem ähnlich gelagerten Fall (vgl. PKG 1979 Nr. 49) stellte sich vorab die Frage nach dem Rechtsmittel, das gegen die Kostenauflage in einer durch den Kreispräsidenten im Verfahren nach Art. 1 ff. aEG zum ZGB ergangenen Abschreibungsverfügung ergriffen werden kann. In diesem Fall war eine zivilrechtliche Beschwerde nach Art. 261 ff. aZPO (Zivilprozessordnung vom 20. Juni 1954; vgl. Art. 232 ff. ZPO) eingereicht worden. Nun spricht Art. 261 Abs. 1 Ziff. 3 aZPO, der Art. 232 Abs. 1 Ziff. 7 ZPO materiell entspricht, freilich davon, dass gegen Kostenentscheide unterer Instanzen Beschwerde beim Kantonsgericht geführt werden kann.