Dieser Rechtsmittelweg gilt ebenfalls für die Kostenfolge in Abschreibungsbeschlüssen, da diese auch zum Sachurteil im prozesstechnischen Sinne gehört (vgl. H.U. Walder, Der neue Zürcher Zivilprozess, 2. Auflage, Zürich 1979, S. 251). Je nach Vorinstanz und Streitgegenstand kommen somit verschiedene Rechtsmittel in Frage (vgl. PKG 1996 Nr. 21). Für einen vom Kreispräsidenten im Amtsbefehlverfahren nach Art. 154 ZPO erlassenen Abschreibungsbeschluss steht ausschliesslich die Beschwerde nach Art. 154 Abs. 4 ZPO in Verbindung mit Art. 152 Abs. 1 ZPO zur Verfügung. Somit hat im vorliegenden Fall auch die Anfechtung des Kostenentscheides im Rahmen der Beschwerde nach Art.