Seite 5 — 11 ist nach gefestigter Rechtssprechung des Kantonsgerichts von Graubünden jenes Rechtsmittel zu wählen, das auch in der Hauptsache gegeben ist. Dies aufgrund der Überlegung, dass der Kostenentscheid integrierter Bestandteil des Urteils bildet (Art. 121 Ziff. 5 ZPO) und darum denselben Weiterzugsmöglichkeiten wie dieses unterliegt. Dieser Rechtsmittelweg gilt ebenfalls für die Kostenfolge in Abschreibungsbeschlüssen, da diese auch zum Sachurteil im prozesstechnischen Sinne gehört (vgl. H.U. Walder, Der neue Zürcher Zivilprozess, 2. Auflage, Zürich 1979, S. 251).