1. Der Rechtsvertreter von X. reichte gegen den Abschreibungsbeschluss des Kreispräsidenten Z. im Amtsverbotsverfahren Beschwerde gemäss Art. 232 ff. ZPO ein, für welche eine peremptorische Frist von 20 Tagen seit der Mitteilung des angefochtenen Entscheides gilt (vgl. Art. 233 Abs. 1 ZPO). Zu prüfen ist zunächst, ob das richtige Rechtsmittel gewählt wurde. X. beschränkte sich darauf, mit ihrer Beschwerde den Kostenentscheid des Kreispräsidenten zu rügen. Bei der Anfechtung eines Kostenentscheides ist zu unterscheiden, ob die Kostenverteilung, die Kostenhöhe oder ein sogenannter selbständiger Kostenentscheid beanstandet wird.