Die eingereichte Honorarnote sei bereinigt und beinhalte nur die Kosten, die in direktem Zusammenhang mit dem Prozess stehen. Des Weiteren sei es nicht zutreffend, dass die Y. auf das Fusswegrecht verzichtet habe. Die Schliessung des Bahnübergangs betreffe lediglich den Anschluss an den Weg auf Parzelle Nr. 1, nicht aber den Weg selber. Abschliessend wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass sich Art. 78 Abs. 2 VRG auf Verwaltungsverfahren beziehe. In Zivilprozessen seien Gemeinden hingegen genauso berechtigt, Entschädigungen zu verlangen, wie andere natürliche und juristische Personen.