Während der Kreispräsident Z. auf eine Begründung, die über diejenige im Abschreibungsbeschluss vom 27. August 2009 hinausgeht, verzichtete, führte die Y. aus, dass der Rückzug des Amtsverbotsgesuchs wie der Rückzug einer Klage zu behandeln sei und einer Anerkennung des gegnerischen Standpunktes gleich käme. Ihr sei durch die prozessuale Tätigkeit der Beschwerdeführerin ein erheblicher Aufwand entstanden, indem sie vor verschiedenen Instanzen Rechtsschriften habe einreichen und an einem Augenschein habe teilnehmen müssen. Die eingereichte Honorarnote sei bereinigt und beinhalte nur die Kosten, die in direktem Zusammenhang mit dem Prozess stehen.