M. Sowohl der Kreispräsident Z. als auch die Y. beantragten mit Schreiben vom 29. September 2009 (Poststempel) beziehungsweise vom 30. September 2009 die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Während der Kreispräsident Z. auf eine Begründung, die über diejenige im Abschreibungsbeschluss vom 27. August 2009 hinausgeht, verzichtete, führte die Y. aus, dass der Rückzug des Amtsverbotsgesuchs wie der Rückzug einer Klage zu behandeln sei und einer Anerkennung des gegnerischen Standpunktes gleich käme.