Bezüglich der Begründung der Anträge kann auf die in der Stellungnahme vom 11. August 2009 gemachten Ausführungen verwiesen werden. Seite 4 — 11 L. Mit Verfügung vom 21. September 2009 forderte der Einzelrichter in Zivilsachen am Kantonsgericht den Kreispräsidenten Z. sowie die Rechtsvertreterin der Y. zur Vernehmlassung auf.