K. Gegen den Abschreibungsbeschluss des Kreispräsidenten vom 27. August 2009 erhob X. am 17. September 2009 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden. Die Anträge lauteten wie folgt: „1. Ziffer 2 und 3 des angefochtenen Entscheids seien aufzuheben. 2. Die kreisamtlichen Kosten seien nur zur Hälfte durch die Gesuchstellerin zu tragen, die andere Hälfte durch die Gegenpartei oder das Kreisamt. 3. Von der Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung für die Y. sei abzusehen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Kreisamtes Z. oder der Gegenpartei.“