Abschliessend wies die Y. X. darauf hin, dass es sich bei den beiden Angeboten um den letzten Versuch handle, die Angelegenheit einvernehmlich zu lösen. Sollte innert 30 Tagen nicht darauf eingegangen werden oder die Ablehnung der Vorschläge erfolgen, werde das Schätzungsverfahren eingeleitet. J. Mit Schreiben vom 19. Juni 2009 (recte: 19. September 2009) lehnte X. das erhaltene Vergleichsangebot ab.