Seite 3 — 11 Zu den Einwänden der Gesuchstellerin betreffend ausseramtliche Kostenauflage hielt der Kreispräsident fest, dass der Kantonsgerichtspräsident wohl von der Zusprechung ausseramtlicher Kosten abgesehen habe, weil im Beschwerdeverfahren keine der Parteien obsiegt habe. Ausserdem sei die Y. auch nach Erstellung der neuen Zufahrt auf das dem zurückgezogenen Amtsverbotsgesuch zugrunde liegende Wegrecht angewiesen. Im Weiteren führte der Kreispräsident aus, der von der Gesuchstellerin geltend gemachte Art.