H. Am 27. August 2009 schrieb der Kreispräsident Z. das Amtsverbotsgesuch von X. infolge Rückzugs ab. Der Abschreibungsbeschluss hatte folgenden Wortlaut: „1. Das Verfahren in Sachen Amtverbotsgesuch von X. wird infolge Rückzug vom Protokoll abgeschrieben. 2. Die kreisamtlichen Kosten im Betrag von Fr. 821.30 sind durch die Gesuchstellerin zu tragen und innert 30 Tagen zu bezahlen. 3. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, die Y. ausseramtlich im Betrag von Fr. 3'513.15 zu entschädigen. 4. (Mitteilung).“