G. Mit Schreiben vom 23. Juli 2009 räumte der Kreispräsident Z. X. Gelegenheit zur Stellungnahme bezüglich der ausseramtlichen Entschädigung ein. In der Stellungnahme vom 11. August 2009 beantragte X., von einer Verpflichtung zu einer ausseramtlichen Entschädigung abzusehen. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass der Kantonsgerichtspräsident auch im gerichtlichen Verfahren (ERZ_) keine der drei unterliegenden Parteien zur Leistung einer aussergerichtlichen Entschädigung verpflichtet habe und dass die Y. zwar gegen das Amtsverbot opponiert habe, inzwischen aber nicht mehr auf das Wegrecht angewiesen sei. Im Weiteren verwies sie auf Art.