B. Gegen diese Verfügung erhob X. am 10. Februar 2009 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden und beantragte: „1. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. 2. Die Einsprachen des A., der C. und des B. seien abzuweisen. 3. Der Y. sei eine Frist zur Einreichung der Klage gemäss Art. 154 ZPO zu setzten. 4. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gegenparteien.“ C. Während die Y. und das A. die Abweisung der Beschwerde beantragten, verzichteten der B. und die C. auf die Einreichung einer Vernehmlassung.