{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-10-07", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2009-216_2009-10-07.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_216_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4d83827d359e5df081e4a4a6692ea09790e413c2fb4b209afdebe8aaa7bc3b3c11ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4d83827d359e5df081e4a4a6692ea09790e413c2fb4b209afdebe8aaa7bc3b3c11ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_216", "Checksum": "246e7a5d5343f6999f1d121dbd20a86d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 216"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 07.10.2009 ERZ 2009 216"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 07.10.2009 ERZ 2009 216"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Amtsverbot (Kosten- und Entschädigungsfolge) | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:19:42", "Checksum": "636dd29953bd5687621c57e67035f928", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 07.10.2009 ERZ 2009 216\nRegeste:\nAmtsverbot (Kosten- und Entschädigungsfolge) | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154\n\n Daran ändert auch nichts, dass die Kosten in der Verfügung des\nEinzelrichters am Kantonsgericht vom 17. März 2009 anders verteilt wurden. Dieser\nKostenspruch erfolgte aufgrund des Ausgang des Beschwerdeverfahrens, während\nder Kreispräsident alleine den Verlauf des Amtsverbotsverfahrens vor dem Kreisamt\nZ. zu beurteilen hatte. Nicht einzugehen ist auf die unterschwelligen Rügen\nbetreffend die Höhe der kreisamtlichen Kosten. Diese wären mit Kostenbeschwerde\ngemäss Art. 13 der Verordnung über die Verfahrenskosten und Entschädigungen\nim Zivilverfahren (BR 320.070) zu rügen gewesen.\n\nb/b) Der Vollständigkeit halber ist richtig zu stellen, dass der Kreispräsident die\nkreisamtlichen Kosten der Gesuchstellerin fälschlicherweise gestützt auf Art. 70\nZPO überbunden hat. Da im vorliegenden Fall der Kreispräsident nicht als Vermittler\nim Sinne von Art. 63 ff. ZPO tätig war, sondern als Einzelrichter gemäss Art. 78 ff.\nZPO, findet auf die Kostenfolge Art. 114 ZPO Anwendung (vgl. Erw. 2.b/a)).\n\nc) Gemäss Art. 114 Abs. 1 ZPO bestimmt im Streitfall der Gerichtspräsident die\nHöhe der ausseramtlichen Entschädigung nach Art. 122 Abs. 2 ZPO. Nach der\nBestimmung von Art. 122 Abs. 2 ZPO sind nur die notwendigen Kosten zu ersetzen.\nDazu gehören grundsätzlich nur die durch das betreffende Verfahren verursachten\nKosten und nicht solche für nicht direkt damit im Zusammenhang stehenden\nAufwand.\n\nc/a) Der von der Rechtsvertreterin der Y. eingereichten Honorarnote vom 21. Juli\n2009 sind nach Ansicht des Einzelrichters am Kantonsgericht von Graubünden nur\nnotwendige und mit dem Amtsverbotsverfahren in direktem Zusammenhang\nstehende Kosten zu entnehmen. Somit ist die Honorarnote von Fr. 3'513.15 in ihrem\nBetrage gerechtfertigt. Die Beschwerde richtet sich denn auch nicht gegen die Höhe\nder Honorarnote, sondern vielmehr gegen die Kostenverteilung.\n\nc/b) Die Y. hat inzwischen im Gebiet D. eine neue Erschliessung vorgenommen.\nInsbesondere ist der Bahnübergang zum Gebiet D. geschlossen worden. Die\nBeschwerdeführerin macht nun geltend, die Y. habe sich den Weg zu diesem\nangeblichen Wegrecht selbst verbaut, weshalb der Bestand des behaupteten\nWegrechts von vornherein als äusserst fragwürdig erscheine. Wie bereist\nfestgehalten wurde, wäre über das Bestehen beziehungsweise Nichtbestehen des\nWegrechts im ordentlichen Verfahren zu entscheiden gewesen, weshalb auf die\nobenstehenden Erwägungen verwiesen werden kann (vgl. Erw. 2.b/b)).\n\nSeite 8 — 11\nc/c) Des Weiteren kann der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden,\nwonach die ausseramtliche Kostenauflage ein Verstoss gegen das\nGleichbehandlungsgebot darstelle. Obwohl im Beschwerdeverfahren (ERZ_) die\nunterliegenden Parteien, Kanton Graubünden, C. und B., nicht zur Bezahlung einer\nausseramtlichen Entschädigungen verpflichtet wurden, wäre es - wie erwähnt - nicht\nrechtens, diese Kostenverteilung auch für die Kostenauflage im\nAmtsverbotsverfahren vor dem Kreispräsidenten Z. zu übernehmen. Erstens wurde\ndas Verfahren vor dem Einzelrichter am Kantonsgericht (ERZ_) separat\nabgerechnet und zweitens ist die Beschwerde von X. nur teilweise gutgeheissen\nworden, weshalb ein Absehen von einer aussergerichtlichen Entschädigung zu\nLasten des Kanton Graubünden, der C. und des B. als angemessen erschien.\nHingegen gilt X. durch den Rückzug des Amtsverbotsgesuches im kreisamtlichen\nVerfahren als vollumfänglich unterlegen (vgl. Art. 114 Abs. 1 ZPO). Aus diesem\nGrund hat der Kreispräsident die ausseramtlichen Kosten von Fr. 3'513.15 zu Recht\nX. überbunden.\n\nc/d) Durch die Berufung auf Art. 78 Abs. 2 VRG versucht der Rechtsvertreter der\nY. zu begründen, dass Gemeinden grundsätzlich keinen Anspruch auf eine\naussergerichtliche Entschädigung haben. Art 78 Abs. 2 VRG lautet\nfolgendermassen:\n„Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben\nbetrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung\nzugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.“\n\nDie Beschwerdeführerin verkennt nun aber, dass die in Art. 72 – 78 VRG\nfestgehaltenen Bestimmungen über die Kosten und Parteientschädigungen\nausschliesslich auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Anwendung finden\n(PVG 2008 Nr. 31). Im vorliegenden Amtsverbotsverfahren war die Y. jedoch in ein\nprivatrechtliches Verfahren vor dem Kreispräsidenten Z. verwickelt, in welchem sie\nnicht hoheitlich, sondern als Privatrechtssubjekt auftrat. Daraus erhellt, dass der\nKreispräsident Z. die ausseramtliche Kostenauflage zu Recht auf die\nZivilprozessordnung des Kantons Graubünden (vgl. Art. 114 Abs. 1 in Verbindung\nmit Art. 122 Abs. 2 ZPO) und nicht auf das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege\ngestützt hat. Der Einwand von X., Art. 78 Abs. 2 VRG sei für die ausseramtliche\nKostenverteilung herbeizuziehen, ist somit nicht zu hören.\n\nd) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Kreispräsident Z. sowohl die\nkreisamtlichen Kosten von Fr. 821.30 als auch die ausseramtlichen Aufwendung\nvon Fr. 3'513.15 zu Recht X. überbunden hat.\n\n"}