{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-10-07", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2009-216_2009-10-07.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_216_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4d83827d359e5df081e4a4a6692ea09790e413c2fb4b209afdebe8aaa7bc3b3c11ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4d83827d359e5df081e4a4a6692ea09790e413c2fb4b209afdebe8aaa7bc3b3c11ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_216", "Checksum": "246e7a5d5343f6999f1d121dbd20a86d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 216"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 07.10.2009 ERZ 2009 216"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 07.10.2009 ERZ 2009 216"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Amtsverbot (Kosten- und Entschädigungsfolge) | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:19:42", "Checksum": "636dd29953bd5687621c57e67035f928", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 07.10.2009 ERZ 2009 216\nRegeste:\nAmtsverbot (Kosten- und Entschädigungsfolge) | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154\n\n Seite 5 — 11\nist nach gefestigter Rechtssprechung des Kantonsgerichts von Graubünden jenes\nRechtsmittel zu wählen, das auch in der Hauptsache gegeben ist. Dies aufgrund\nder Überlegung, dass der Kostenentscheid integrierter Bestandteil des Urteils bildet\n(Art. 121 Ziff. 5 ZPO) und darum denselben Weiterzugsmöglichkeiten wie dieses\nunterliegt. Dieser Rechtsmittelweg gilt ebenfalls für die Kostenfolge in\nAbschreibungsbeschlüssen, da diese auch zum Sachurteil im prozesstechnischen\nSinne gehört (vgl. H.U. Walder, Der neue Zürcher Zivilprozess, 2. Auflage, Zürich\n1979, S. 251). Je nach Vorinstanz und Streitgegenstand kommen somit\nverschiedene Rechtsmittel in Frage (vgl. PKG 1996 Nr. 21). Für einen vom\nKreispräsidenten im Amtsbefehlverfahren nach Art. 154 ZPO erlassenen\nAbschreibungsbeschluss steht ausschliesslich die Beschwerde nach Art. 154 Abs.\n4 ZPO in Verbindung mit Art. 152 Abs. 1 ZPO zur Verfügung. Somit hat im\nvorliegenden Fall auch die Anfechtung des Kostenentscheides im Rahmen der\nBeschwerde nach Art. 154 Abs. 4 ZPO in Verbindung mit Art. 152 ZPO zu erfolgen.\n\nIn einem ähnlich gelagerten Fall (vgl. PKG 1979 Nr. 49) stellte sich vorab die\nFrage nach dem Rechtsmittel, das gegen die Kostenauflage in einer durch den\nKreispräsidenten im Verfahren nach Art. 1 ff. aEG zum ZGB ergangenen\nAbschreibungsverfügung ergriffen werden kann. In diesem Fall war eine\nzivilrechtliche Beschwerde nach Art. 261 ff. aZPO (Zivilprozessordnung vom 20.\nJuni 1954; vgl. Art. 232 ff. ZPO) eingereicht worden. Nun spricht Art. 261 Abs. 1 Ziff.\n3 aZPO, der Art. 232 Abs. 1 Ziff. 7 ZPO materiell entspricht, freilich davon, dass\ngegen Kostenentscheide unterer Instanzen Beschwerde beim Kantonsgericht\ngeführt werden kann. Diese generelle Umschreibung konkretisierte die Praxis\ndahin, dass mit dem Ausdruck \"Kostenentscheid\" nur selbständige\nKostenentscheide gemeint sind, nicht aber die in jedes Haupturteil\naufzunehmenden Entscheide über die Zuteilung der gerichtlichen und\naussergerichtlichen Kosten. Diese bilden integrierten Bestandteil eines jeden\nSachurteils und unterliegen den gleichen Weiterzugsmöglichkeiten wie das\nSachurteil selbst (vgl. PKG 1996 Nr. 21, PKG 1991 Nr. 22, PKG 1975 Nr. 18, PKG\n1976 Nr. 21, PKG 1985 Nr. 25). Selbständige Kostenentscheide nach Art. 232 Abs.\n1 Ziff. 7 ZPO zeichnen sich dadurch aus, dass sie gerade nicht Bestandteil des\nformellen und materiellen Hauptentscheides bilden und dass sie nicht an den\nmateriellen Hauptentscheid, sondern an den Tatbestand der Säumnis anknüpfen\n(vgl. PKG 1991 Nr. 22 Erw. 2d). Als Beispiele für selbständige Kostenentscheide\nerwähnt Art. 232 Abs. 1 Ziff. 7 ZPO die Kostenfolge bei Nichterscheinen zu\nVermittlungsverhandlung (Art. 76 ZPO), bei Nichtprosequierung des Leitscheines\n(Art. 77 ZPO) und bei verspäteter Prosequierung des Leitscheines (Art. 83 ZPO).\n\nSeite 6 — 11\nNach dem oben Dargelegten ist es offensichtlich, dass der im\nAbschreibungsbeschluss integrierte Kostenentscheid des Kreispräsidenten Z. nicht\nan den Tatbestand der Säumnis knüpft und keinen selbständigen Kostenentscheid\ndarstellt, weshalb die Beschwerde nach Art. 232 ff. ZPO unzulässig ist. Somit ist die\nAnfechtung des Kostenentscheides nur mit Beschwerde nach Art. 154 Abs. 4 ZPO\nin Verbindung mit Art. 152 ZPO möglich.\n\nZusammenfassend kann festgehalten werden, dass ausschliesslich die\nBeschwerde nach Art. 154 Abs. 4 ZPO in Verbindung mit Art. 152 ZPO zur\nAnfechtung der im Abschreibungsbeschluss festgelegten Kostenfolge zulässig ist.\nIm Gegensatz zur Beschwerde gemäss Art. 232 ff. ZPO gilt für die Beschwerde\ngemäss Art. 152 ZPO eine Rechtsmittelfrist von 10 Tagen seit der Mitteilung des\nangefochtenen Entscheides. Die Beschwerdeschrift gegen den am 27. August 2009\nmitgeteilten Entscheid wurde erst am 17. September 2009 der Post übergeben,\nwomit die Beschwerde offensichtlich verspätet ist. Auf sie kann deshalb nicht\neingetreten werden.\n\n2.a) Selbst wenn indessen auf die von X. erhobene Beschwerde eingetreten\nwürde, wäre sie unbegründet.\n\nb) Gemäss Art. 137 Ziff. 14 ZPO in Verbindung mit Art. 138 Abs. 1 ZPO in\nVerbindung mit Art. 136 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 114 Abs. 1 ZPO kann\neine anhängige Klage bis zum Ende der Hauptverhandlung jederzeit\nzurückgezogen werden. Im Falle des Rückzugs ist der Kläger verpflichtet, die\nergangenen gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten zu vergüten.\n\nb/a) In der Beschwerde vom 17. September 2009 machte X. geltend, dass\nzugunsten der Y. kein Fuss- oder Fahrwegrecht zulasten der Beschwerdeführerin\nim Grundbuch eingetragen sei. Dieser Umstand sei dahingehend zu qualifizieren,\ndass beide Parteien etwa gleichviel Interesse und Folgekosten tragen müssten.\nMutmassungen über das Bestehen beziehungsweise Nichtbestehen des Wegrechts\nsind im Verfahren vor dem Einzelrichter am Kantonsgericht nicht angebracht.\nVielmehr wäre es Sache des ordentlichen Richters gewesen, über das Bestehen\ndes Wegrechts zu entscheiden. Da X. die in Ziffer 3 des Dispositivs (vgl. Verfügung\ndes Einzelrichter in Zivilsachen vom 17. März 2009; ERZ_) festgesetzte Frist von\n20 Tagen zur Einleitung des ordentlichen Verfahrens verstreichen liess und\nstattdessen den Rückzug ihres Gesuchs erklärte, hat sie eine Beurteilung im\nordentlichen Verfahren aber gerade verhindert. Nach dem oben Dargelegten erhellt,\ndass kein Grund für eine Abweichung von der in Art. 114 Abs. 1 ZPO festgesetzten\n\nSeite 7 — 11\nKostenregelung besteht. Somit hat der Kreispräsident die kreisamtlichen Kosten\nvon Fr. 821.30 zu Recht X. überbunden.\n\n"}