{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-10-07", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2009-216_2009-10-07.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_216_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4d83827d359e5df081e4a4a6692ea09790e413c2fb4b209afdebe8aaa7bc3b3c11ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4d83827d359e5df081e4a4a6692ea09790e413c2fb4b209afdebe8aaa7bc3b3c11ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_216", "Checksum": "246e7a5d5343f6999f1d121dbd20a86d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 216"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 07.10.2009 ERZ 2009 216"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 07.10.2009 ERZ 2009 216"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Amtsverbot (Kosten- und Entschädigungsfolge) | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:19:42", "Checksum": "636dd29953bd5687621c57e67035f928", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 07.10.2009 ERZ 2009 216\nRegeste:\nAmtsverbot (Kosten- und Entschädigungsfolge) | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154\n\nH. Am 27. August 2009 schrieb der Kreispräsident Z. das Amtsverbotsgesuch\nvon X. infolge Rückzugs ab. Der Abschreibungsbeschluss hatte folgenden Wortlaut:\n„1. Das Verfahren in Sachen Amtverbotsgesuch von X. wird infolge\nRückzug vom Protokoll abgeschrieben.\n2. Die kreisamtlichen Kosten im Betrag von Fr. 821.30 sind durch die\nGesuchstellerin zu tragen und innert 30 Tagen zu bezahlen.\n3. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, die Y. ausseramtlich im Betrag von\nFr. 3'513.15 zu entschädigen.\n4. (Mitteilung).“\n\nSeite 3 — 11\nZu den Einwänden der Gesuchstellerin betreffend ausseramtliche\nKostenauflage hielt der Kreispräsident fest, dass der Kantonsgerichtspräsident wohl\nvon der Zusprechung ausseramtlicher Kosten abgesehen habe, weil im\nBeschwerdeverfahren keine der Parteien obsiegt habe. Ausserdem sei die Y. auch\nnach Erstellung der neuen Zufahrt auf das dem zurückgezogenen\nAmtsverbotsgesuch zugrunde liegende Wegrecht angewiesen. Im Weiteren führte\nder Kreispräsident aus, der von der Gesuchstellerin geltend gemachte Art. 78 Abs.\n2 VRG sei für verwaltungsrechtliche Auseinandersetzungen, nicht aber für das nach\nder Zivilprozessordnung durchzuführende Amtsverbotsverfahren anzuwenden.\n\nI. Da die Y. den bestehenden Weg zu Lasten der Parzelle Nr. 2 erweitern wollte\nund zu diesem Zweck das Eigentum an einem Teil der Parzelle Nr. 1 beanspruchte,\nunterbreitete sie X. mit Schreiben vom 16. September 2009 ein Vergleichsangebot.\nDieses beinhaltete den Kauf der für die Erweiterung des Weges benötigten Fläche.\nAls Kaufpreis offerierte die Y. einen Betrag von Fr. 1'608.--. Als Alternative wurde\nX. zudem ein Landabtausch angeboten. Abschliessend wies die Y. X. darauf hin,\ndass es sich bei den beiden Angeboten um den letzten Versuch handle, die\nAngelegenheit einvernehmlich zu lösen. Sollte innert 30 Tagen nicht darauf\neingegangen werden oder die Ablehnung der Vorschläge erfolgen, werde das\nSchätzungsverfahren eingeleitet.\n\nJ. Mit Schreiben vom 19. Juni 2009 (recte: 19. September 2009) lehnte X. das\nerhaltene Vergleichsangebot ab.\n\nK. Gegen den Abschreibungsbeschluss des Kreispräsidenten vom 27. August\n2009 erhob X. am 17. September 2009 Beschwerde an das Kantonsgericht von\nGraubünden. Die Anträge lauteten wie folgt:\n„1. Ziffer 2 und 3 des angefochtenen Entscheids seien aufzuheben.\n2. Die kreisamtlichen Kosten seien nur zur Hälfte durch die\nGesuchstellerin zu tragen, die andere Hälfte durch die Gegenpartei oder\ndas Kreisamt.\n3. Von der Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung für die Y.\nsei abzusehen.\n4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Kreisamtes Z.\noder der Gegenpartei.“\n\nBezüglich der Begründung der Anträge kann auf die in der Stellungnahme\nvom 11. August 2009 gemachten Ausführungen verwiesen werden.\n\nSeite 4 — 11\nL. Mit Verfügung vom 21. September 2009 forderte der Einzelrichter in\nZivilsachen am Kantonsgericht den Kreispräsidenten Z. sowie die Rechtsvertreterin\nder Y. zur Vernehmlassung auf.\n\nM. Sowohl der Kreispräsident Z. als auch die Y. beantragten mit Schreiben vom\n29. September 2009 (Poststempel) beziehungsweise vom 30. September 2009 die\nAbweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der\nBeschwerdeführerin. Während der Kreispräsident Z. auf eine Begründung, die über\ndiejenige im Abschreibungsbeschluss vom 27. August 2009 hinausgeht,\nverzichtete, führte die Y. aus, dass der Rückzug des Amtsverbotsgesuchs wie der\nRückzug einer Klage zu behandeln sei und einer Anerkennung des gegnerischen\nStandpunktes gleich käme. Ihr sei durch die prozessuale Tätigkeit der\nBeschwerdeführerin ein erheblicher Aufwand entstanden, indem sie vor\nverschiedenen Instanzen Rechtsschriften habe einreichen und an einem\nAugenschein habe teilnehmen müssen. Die eingereichte Honorarnote sei bereinigt\nund beinhalte nur die Kosten, die in direktem Zusammenhang mit dem Prozess\nstehen. Des Weiteren sei es nicht zutreffend, dass die Y. auf das Fusswegrecht\nverzichtet habe. Die Schliessung des Bahnübergangs betreffe lediglich den\nAnschluss an den Weg auf Parzelle Nr. 1, nicht aber den Weg selber. Abschliessend\nwies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass sich Art. 78 Abs. 2 VRG auf\nVerwaltungsverfahren beziehe. In Zivilprozessen seien Gemeinden hingegen\ngenauso berechtigt, Entschädigungen zu verlangen, wie andere natürliche und\njuristische Personen.\n\nAuf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie in den\nRechtsschriften ist, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen\neinzugehen.\n\nII. Erwägungen\n\n1. Der Rechtsvertreter von X. reichte gegen den Abschreibungsbeschluss des\nKreispräsidenten Z. im Amtsverbotsverfahren Beschwerde gemäss Art. 232 ff. ZPO\nein, für welche eine peremptorische Frist von 20 Tagen seit der Mitteilung des\nangefochtenen Entscheides gilt (vgl. Art. 233 Abs. 1 ZPO). Zu prüfen ist zunächst,\nob das richtige Rechtsmittel gewählt wurde. X. beschränkte sich darauf, mit ihrer\nBeschwerde den Kostenentscheid des Kreispräsidenten zu rügen. Bei der\nAnfechtung eines Kostenentscheides ist zu unterscheiden, ob die Kostenverteilung,\ndie Kostenhöhe oder ein sogenannter selbständiger Kostenentscheid beanstandet\nwird. Will eine Partei, wie im vorliegenden Fall, die Kostenverteilung anfechten, so\n\n"}