{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-10-07", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2009-216_2009-10-07.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_216_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4d83827d359e5df081e4a4a6692ea09790e413c2fb4b209afdebe8aaa7bc3b3c11ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4d83827d359e5df081e4a4a6692ea09790e413c2fb4b209afdebe8aaa7bc3b3c11ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_216", "Checksum": "246e7a5d5343f6999f1d121dbd20a86d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 216"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 07.10.2009 ERZ 2009 216"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 07.10.2009 ERZ 2009 216"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Amtsverbot (Kosten- und Entschädigungsfolge) | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:19:42", "Checksum": "636dd29953bd5687621c57e67035f928", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 07.10.2009 ERZ 2009 216\nRegeste:\nAmtsverbot (Kosten- und Entschädigungsfolge) | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154\n\n Kantonsgericht von Graubünden\nDretgira chantunala dal Grischun\nTribunale cantonale dei Grigioni\n___________________________________________________________________________________________________\n\nRef.: Chur, 07. Oktober 2009 Schriftlich mitgeteilt am:\nERZ 09 216\n\nUrteil\nEinzelrichter in Zivilsachen\n\nVorsitz Präsident Brunner\nRedaktion Aktuar ad hoc Bühler\n\nIn der zivilrechtlichen Beschwerde\n\nder X., Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic.\niur. Victor Benovici, Goldgasse 11, 7002 Chur,\ngegen\nden Abschreibungsbeschluss des Kreispräsidenten Z. vom 27. August 2009,\nmitgeteilt gleichentags, in Sachen der Y . , Gesuchsgegnerin und\nBeschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Eva Druey Just,\nMasanserstrasse 40, Villa Zambail, 7000 Chur, gegen die Gesuchstellerin und\nBeschwerdeführerin,\n\nbetreffend Amtsverbot (Kosten- und Entschädigungsfolge),\n\nhat sich ergeben:\nI. Sachverhalt\n\nA. X. ist Eigentümerin der Parzelle Nr. 1, Plan Nr._, in Z.. Gemäss\nGrundbuchauszug vom 26. September 2008 weist die genannte Parzelle keine\nLasten auf. Am 27. September 2008 ersuchte X. den Kreispräsidenten Z. um Erlass\neines Amtsverbotes, wonach das Betreten und widerrechtliche Befahren mit\nFahrzeugen ihrer Parzelle für Unberechtigte amtlich zu verbieten sei. Am 9. Oktober\n2008 wurde das Gesuch im kantonalen Amtsblatt publiziert. Dagegen reichten die\nY., das A., der B. sowie die C. Einsprachen ein. Nach Einholung einer\nStellungnahme bei X. und Vernehmlassungen dazu von Seiten der Einsprecher\nsowie der Durchführung eines Augenscheines am 23. Januar 2009 erliess der\nKreispräsident Z. am 30. Januar 2009, mitgeteilt am 2. Februar 2009, eine\nVerfügung mit folgendem Wortlaut:\n„1. Der Gesuchstellerin, Frau X., vertreten durch RA lic. iur. V. Benovici,\nwird hiermit eine Frist von 20 Tagen zur Einreichung von Klagen gemäss\nArt. 154 Ziff. 3 ZPO gegen die Einsprache-Erheber, Y., A., C. und B.\nangesetzt.\n2. Das Amtsverbotsverfahren wird für die Dauer des ordentlichen\nVerfahrens sistiert.\n3. (Mitteilung).“\n\nB. Gegen diese Verfügung erhob X. am 10. Februar 2009 Beschwerde beim\nKantonsgericht von Graubünden und beantragte:\n„1. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben.\n2. Die Einsprachen des A., der C. und des B. seien abzuweisen.\n3. Der Y. sei eine Frist zur Einreichung der Klage gemäss Art. 154 ZPO zu\nsetzten.\n4. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.\n5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der\nGegenparteien.“\n\nC. Während die Y. und das A. die Abweisung der Beschwerde beantragten,\nverzichteten der B. und die C. auf die Einreichung einer Vernehmlassung.\n\nD. Mit Verfügung vom 17. März 2009, mitgeteilt am 2. Juni 2009, erkannte der\nEinzelrichter am Kantonsgericht was folgt:\n„1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Ziffer 1 der\nangefochtenen Verfügung aufgehoben.\n2. Die Einsprachen des Kantons Graubünden, der C. und des B. werden\nabgewiesen.\n\nSeite 2 — 11\n3. X. wird gemäss Art. 154 Abs. 3 ZPO eine Frist von 20 Tagen ab\nRechtskraft dieser Verfügung angesetzt, um gegen die politische Y. das\nordentliche Verfahren betreffend die Berechtigung der Wegnutzung\neinzuleiten. Wird auf die Einleitung des ordentlichen Gerichtsverfahrens\nverzichtet, wird das Amtsverbotsgesuch abgewiesen.\n4. Die Kosten des Verfahrens betragen Fr. 1'200.-- inklusive\nSchreibgebühr und gehen im Umfang von Fr. 600.-- zu Lasten von X.\nund zu je Fr. 200.-- zu Lasten des Kantons Graubünden, der C. und des\nB.. Eine aussergerichtliche Entschädigung wird nicht zugesprochen.\n5. (Rechtsmittel).\n6. (Mitteilung).“\n\nE. Mit Schreiben vom 19. Juni 2009 teilte X. dem Kreisamt Z. mit, das\nAmtsverbotsgesuch werde zurückgezogen.\n\nF. Daraufhin machte die Rechtsvertreterin der Y. mit Schreiben vom 21. Juli\n2009 ausseramtliche Kosten im Betrag von Fr. 3'513.15 geltend.\n\nG. Mit Schreiben vom 23. Juli 2009 räumte der Kreispräsident Z. X. Gelegenheit\nzur Stellungnahme bezüglich der ausseramtlichen Entschädigung ein. In der\nStellungnahme vom 11. August 2009 beantragte X., von einer Verpflichtung zu einer\nausseramtlichen Entschädigung abzusehen. Zur Begründung führte sie im\nWesentlichen aus, dass der Kantonsgerichtspräsident auch im gerichtlichen\nVerfahren (ERZ_) keine der drei unterliegenden Parteien zur Leistung einer\naussergerichtlichen Entschädigung verpflichtet habe und dass die Y. zwar gegen\ndas Amtsverbot opponiert habe, inzwischen aber nicht mehr auf das Wegrecht\nangewiesen sei. Im Weiteren verwies sie auf Art. 78 Abs. 2 VRG (Gesetzes über\ndie Verwaltungsrechtspflege, BR 370.100), wonach einer in ihrem Wirkungskreis\nobsiegenden Gemeinde grundsätzlich keine aussergerichtliche Entschädigung\nzuzusprechen sei.\n\n"}