Im Übrigen bleibt die vorinstanzliche Verfügung unverändert. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.-- gehen zu Lasten der X., welche die Erbengemeinschaft Y. ausserdem mit Fr. 2'500.-- einschliesslich Mehrwertsteuer ausseramtlich zu entschädigen hat. 5. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 15'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art.