Zwangsräumung im Unterlassungsfall gemäss Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung bleiben bestehen. 7. Ist die Beschwerde abzuweisen, gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten der Beschwerdeführerin, die die Beschwerdegegnerin ausserdem angemessen zu entschädigen hat. Unter Berücksichtigung des Aufwands und der Schwierigkeit der Sache erscheint eine ausseramtliche Entschädigung in Höhe von Fr. 2'500.-- einschliesslich Mehrwertsteuer als angemessen. Seite 13 — 14 III. Demnach wird erkannt: