Seite 12 — 14 steht fest, dass keine Rechtsgrundlage besteht, die der Beschwerdeführerin einen Anspruch auf weiteren Verbleib in den fraglichen Räumlichkeiten gewährt. Unter diesen Umständen ist ihr daher eine angemessene Frist zur Räumung der Liegenschaft anzusetzen. Die X. ist demnach anzuweisen, das Geschäftslokal Nr. 1 im Erdgeschoss und das Studio Nr. 6 im 1. Obergeschoss in der Liegenschaft Haus D. in E. bis spätestens 31. Oktober 2009, um 14.00 Uhr zu räumen und der Beschwerdegegnerin in vertragsgemässem Zustand - samt aller Schlüssel - zu übergeben. Die Strafandrohung von Art. 292 StGB sowie der Vorbehalt der