6. Gemäss Art. 267 Abs. 1 OR muss der Mieter die Sache bei Mietbeendigung zurückgeben. Kommt er dieser Pflicht nicht nach und weigert er sich, das Mietobjekt zu verlassen, so kann der Vermieter die Ausweisung verlangen. Der Anspruch ergibt sich aus dem Mietvertrag und ist vertraglicher Natur. Ist der Vermieter gleichzeitig Eigentümer der Mietsache, kann er auch gestützt auf seinen sachenrechtlichen Eigentumsanspruch klagen (Art. 641 Abs. 2 ZGB). Vorliegend wurde der Mietvertrag vom 10. Oktober 1998 per 30. Juni 2009 gekündigt. Damit