Die Parteien haben sich im Anschluss an die Erklärung über die Ausübung der Option auch nicht über die Höhe des Mietzinses, der während einer neuen zehnjährigen Mietdauer gelten sollte, in Einvernehmen gesetzt. Ein Vertrag hierüber ist daher nicht zustande gekommen. Vielmehr kam jene Bestimmung des ursprünglichen Vertrages zum Tragen, wonach der Vertrag unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist frühestens auf den 30. Juni 2009 kündbar ist. Der Mietvertrag zwischen der Erbengemeinschaft Y. und der X. wurde damit frist- und formgerecht per 30. Juni 2009 aufgelöst.