Damit liegt gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung keine echte Option vor, da die einseitige Erklärung nicht bereits Vereinbartes in Gang setzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4C.152/2004 vom 9. Juli 2004, E. 3.1). Unter diesen Umständen vermochte die Erklärung der X. vom 5. Oktober 2008 (vgl. act. 5 Beilage 4), dass sie von ihrem Optionsrecht Gebrauch mache, das Inkrafttreten eines neuen Mietvertrages für die Dauer von zehn Jahren nicht auszulösen. Die Parteien haben sich im Anschluss an die Erklärung über die Ausübung der Option auch nicht über die Höhe des Mietzinses, der während einer neuen zehnjährigen Mietdauer gelten sollte, in Einvernehmen gesetzt.