b) Nach der unter den Parteien geltenden Abrede ist die Beschwerdegegnerin als Vermieterin bei rechtzeitiger Ausübung des Optionsrechts berechtigt, den Mietzins auf Beginn der Optionsdauer den dannzumal herrschenden orts- und quartierüblichen Verhältnissen anzupassen. Daraus ergibt sich, dass im Zeitpunkt der Ausübung des Optionsrechts über ein essentiale negotii, nämlich den Mietzins, noch keine Gewissheit bestand. Damit liegt gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung keine echte Option vor, da die einseitige Erklärung nicht bereits Vereinbartes in Gang setzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4C.152/2004 vom 9. Juli 2004, E. 3.1).