Einigen sich die Parteien über den auf den Beginn der Verlängerungsperiode massgebenden Mietzins nicht, so fällt die Wirkung der Optionsausübung, insbesondere also die Bindung für die vorgesehene Optionsdauer dahin. Der Mietvertrag kann somit beidseits unter Einhaltung der gesetzlichen, allenfalls der für diesen Fall geregelten vertraglichen Kündigungsfristen und -termine aufgelöst werden. Einigen sich die Parteien, so beruht die Fortsetzung des Mietvertrages auf einer konsensualen Grundlage (vgl. hierzu SVIT-Kommentar N. 28 zu Art. 269b).