getragen werden wollte. Der Mieter ist diesfalls auch nicht der Willkür des Vermieters unterworfen, da ihm die Möglichkeit eines Mietzinsanfechtungsverfahrens offensteht, in welchem der Richter den vom Vermieter angezeigten Mietzins auf seine Missbräuchlichkeit im Sinne von Art. 269 ff. OR überprüfen wird (vgl. SVIT-Kommentar, a.a.O., N. 20b zu Vorbemerkung Art. 266-266o). Zusammenfassend muss somit davon ausgegangen werden, dass die zitierte Passage in der Optionsklausel im Mietvertrag einen Vorbehalt zu Gunsten der absoluten Berechnungsmethode darstellt.