Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, dass sich die zusätzliche Bestimmung betreffend Mietzinsanpassung lediglich auf die relativen Mietzinsanpassungsgründe (Hypothekarzinssatz, Kostensteigerung, Teuerungsausgleich) bezogen haben sollte, zumal diese Kriterien - wie bereits ausgeführt wurde - grundsätzlich auch ohne entsprechenden Vorbehalt angerufen werden können und bei einer solchen Lösung einzig die Interessenlage des Mieters berücksichtigt würde. Angesichts der Tatsache, dass die (rechtsgültige) Ausübung des Optionsrechts eine Vertragsverlängerung von weiteren zehn Jahren bewirkt, muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass damit den Interessen beider Parteien Rechnung