schriftlich mit (vgl. act. 5 Beilagen 1 und 2). Anhaltspunkte, die für eine anderslautende Vertragsauslegung sprechen würden, bestehen nicht. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, dass sich die zusätzliche Bestimmung betreffend Mietzinsanpassung lediglich auf die relativen Mietzinsanpassungsgründe (Hypothekarzinssatz, Kostensteigerung, Teuerungsausgleich) bezogen haben sollte, zumal diese Kriterien - wie bereits ausgeführt wurde - grundsätzlich auch ohne entsprechenden Vorbehalt angerufen werden können und bei einer solchen Lösung einzig die Interessenlage des Mieters berücksichtigt würde.