Im vorliegenden Fall ist die Inanspruchnahme des Optionsrechts erstmals nach einer Vertragsdauer von zehn Jahren möglich. Dass sich die Verhältnisse nach einer derart langen Zeitspanne über die üblichen Anpassungen (Indexierung) hinaus wesentlich verändern können, ist offenkundig. Daher erscheint es als naheliegend, dass sich der Vermieter mit der gewählten Formulierung, der Mietzins sei „dannzumal dem Verhältnis anzupassen“, die Möglichkeit offen lassen wollte, den Mietzins mit Blick auf den Ertrag der Mietsache oder die orts- und quartierübliche Verhältnisse im Sinne von Art. 269 und 269a lit. a und c OR überprüfen zu können. Dies teilte die Vermieterin der X. denn auch verschiedentlich