Nach dem unter Ziff. 4c ausgeführten ist aber jedenfalls eine Anpassung nach der relativen oder absoluten Methode zulässig. Es ist daher zu prüfen, was die Parteien konkret mit der Klausel gewollt haben. Da kein vom übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen getragener Inhalt der Klausel festgestellt werden kann, ist auf den nach dem Vertrauensprinzip zu ermittelnden mutmasslichen Parteiwillen abzustellen (vgl. hierzu Art. 18 Abs. 1 OR).