d) Im konkreten Fall vereinbarten die Parteien eine Indexierung für die feste Dauer des Mietverhältnisses. Des Weiteren wurde im Mietvertrag ausdrücklich festgehalten, dass im Falle der Ausübung des Optionsrechts der Mietzins „dannzumal dem Verhältnis angepasst“ werde. Bereits aus dieser Formulierung ergibt sich, dass die Parteien für den Fall der Vertragsverlängerung eine Überprüfung des Mietzinses unabhängig vom Landesindex über die Konsumentenpreise beabsichtigten. Nähere Ausführungen, was unter dieser Formulierung zu verstehen ist, enthält der Mietvertrag jedoch nicht. Nach dem unter Ziff.