Es wird geprüft, in welchem Masse sich die relativen Anpassungsgründe in der Zwischenzeit verändert haben. Ausnahmsweise lässt es die Rechtsprechung zu, dass sich der Vermieter für eine Mietzinserhöhung direkt auf einen absoluten Anpassungsgrund berufen kann, und dass in der Folge die absolute Methode zur Überprüfung anzuwenden ist. Dies gilt unter anderem für den Fall, dass sich der bisherige Mietzins aus einem indexierten Mietverhältnis ergeben hat. Im Falle eines indexierten Mietzinses nehmen die Vertragsparteien die wahrscheinliche Entwicklung der Anpassungsgründe vorweg.