c) Grundsätzlich darf der Vermieter eine Mietzinserhöhung nur mit relativen Anpassungsgründen begründen; eine Überprüfung erfolgt in Anwendung der relativen Methode. Wenn der Mieter einen Mietvertrag abschliesst, kann er davon ausgehen, dass der Mietzins dem Vermieter einen genügenden Ertrag verschafft und orts- oder quartierüblich ist. Ohne diesen Grundsatz würde eine Lockvogelpolitik begünstigt. Der Vertrag zwischen den Parteien dient deshalb als Basis für die Berechnung des neuen Mietzinses. Es wird geprüft, in welchem Masse sich die relativen Anpassungsgründe in der Zwischenzeit verändert haben.