Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, dass grundsätzlich nur die Hypothekarzinserhöhung, die Teuerung auf dem risikotragenden Kapital sowie die Betriebs- und Unterhaltskostenteuerung als Mietzinserhöhungsgründe zugelassen seien. Sie vertritt damit offenbar die Auffassung, dass die relative Methode angewendet werden müsse, was zur Folge habe, dass der Mietzins im konkreten Fall - wie die Berechnung der Schlichtungsbehörde (act. 5 Beilage 5) zeige - bestimmbar wäre.