verglichen. Diese Kriterien erlauben eine eigenständige Festlegung des Mietzinses, unabhängig von früheren Vereinbarungen der Parteien. Gemäss der relativen Methode ist dagegen lediglich zu prüfen, ob der Mietzins seit der letzten Mietzinsfestlegung missbräuchlich geworden ist. Die Prüfung erfolgt anhand der sogenannten relativen Kriterien wie Kostensteigerungen (Art. 269a lit. b OR), Mehrleistungen des Vermieters (Art. 269a lit. b OR) sowie Teuerungsausgleich auf dem risikotragenden Kapital (Art. 269a lit. e OR). Diese Kriterien verlangen eine Beurteilung des Mietzinses im Zeitablauf, insbesondere im Vergleich zur letzten Mietzinsfestlegung.