b) Der zwischen Vermieter und Mieter vereinbarte Mietzins gilt grundsätzlich für die gesamte Dauer des Mietvertrages. Erst auf einen Kündigungstermin hin kann der Mietzins entweder erhöht oder herabgesetzt werden (Art. 269d OR). Dabei steht grundsätzlich die absolute oder die relative Methode zur Verfügung. Gemäss der absoluten Methode ist zu prüfen, ob der Mietzins an sich missbräuchlich ist. Der Mietzins wird anhand des Ertrages aus der Mietsache (Art. 269 und 269a lit. c OR) überprüft oder mit den orts- oder quartierüblichen Mietzinsen (Art. 269a lit. a OR) verglichen.