Bezieht sich die Option auf den Abschluss oder die Verlängerung eines Mietvertrags, muss somit im Zeitpunkt der Ausübung des Optionsrechts wenigstens bestimmbar sein, welche Mietsache der Vermieter dem Mieter zu welchem Mietpreis überlässt (echte Option). Sehen die Parteien indessen vor, dass über die Höhe des Mietzinses nach Ausübung der eingeräumten Befugnis erst verhandelt wird, liegt eine unechte Option vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_551/2008 vom 12. Mai 2009; Lachat/Thanei, Mietrecht für die Praxis, 8. Auflage, Zürich 2009, S. 501).