Unter den Parteien ist im Wesentlichen strittig, ob die am 5. Oktober 2008 (vgl. act. 5 Beilage 4) von der X. abgegebene Erklärung, sie wolle von ihrem Optionsrecht Gebrauch machen, die Entstehung eines neuen zehnjährigen Mietvertrages bewirkt hat oder ob das Mietverhältnis durch die unangefochten gebliebene Kündigung der Erbengemeinschaft Y. (act. 1 Beilage 2) beendet wurde, was eine Ausweisung aus den Räumlichkeiten rechtfertigen würde. Um diese Frage beurteilen zu können, ist zunächst festzustellen, ob der Mietzins aufgrund der im Mietvertrag formulierten Optionsklausel bestimmbar ist und demzufolge eine echte Option vorliegt, oder ob es über die Höhe des Mietzinses noch Verhandlungen