c) Die Beschwerdeführerin beantragt schliesslich die Einholung einer Amtsauskunft bei der Schlichtungsstelle für Miete und Pacht des Bezirkes Maloja. Es ist nicht ersichtlich und geht auch aus der Beschwerdeschrift nicht hervor, wozu eine solche überhaupt dienlich sein sollte. Eine nähere Begründung des Beweisantrags in der Beschwerdeschrift fehlt. Der entsprechende Beweisantrag ist daher abzulehnen.