Seite 6 — 14 Beweises. Im Auslegungsstreit gilt es jedoch zu prüfen, ob die Parteien sich tatsächlich übereinstimmend geäussert, verstanden und in diesem Verständnis geeinigt haben. Es ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin nicht weiter dargelegt, inwieweit G. hierzu rechtserhebliche Aussagen machen könnte, zumal es sich dabei vorwiegend um innere Tatsachen handelt, die direkt überhaupt nicht bewiesen werden können. Auf seine Einvernahme als Zeuge kann daher verzichtet werden.